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  • 23.09.2010 | Zahlungen im Rahmen der Steuerberatertätigkeit

    Steuerberater benötigt keine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) hat darauf hingewiesen, dass Steuerberater in der Regel nicht unter die Bestimmungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen und daher keiner besonderen Erlaubnis der BAFin bedürfen, selbst wenn sie z.B. regelmäßig Fremdgelder im Rahmen von Lohnabrechnungen weiterleiten.  

     

    Hintergrund

    Das ZAG (BGBl I 09, 1506) ist seit dem 31.10.09 in Kraft. Mit ihm wurden europarechtliche Vorgaben in innerdeutsches Recht umgesetzt. Sinn der Regelung ist es, europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter im Zahlungsverkehr innerhalb der EU-Staaten zu schaffen. Hierzu werden identische Vorbedingungen für die Aufsicht über Zahlungsinstitute geschaffen und gleiche Marktzugangskriterien definiert. Wer als juristische Person oder als Personenhandelsgesellschaft gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringt, muss als sogenanntes Zahlungsinstitut für diese Tätigkeit eine besondere Erlaubnis der BAFin einholen (§ 8 ZAG). Die BAFin führt auf ihrer Homepage ein ständig aktualisiertes Register, aus dem sich alle registrierten Zahlungsinstitute erkennen lassen (§ 30 ZAG). Wer Zahlungsdienste ohne eine solche Erlaubnis erbringt, kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden (§ 31 ZAG). Zu den Zahlungsdiensten im Sinne des Gesetzes zählt u.a. die Übermittlung von Geldbeträgen auf andere Konten, wobei es gleichgültig ist, ob das Geld überwiesen, abgehoben oder sonst (irgendwie) bereit gestellt wird.  

     

    In jüngster Vergangenheit wurde die Meinung vertreten, dass auch Steuerberater unter die Regelungen des ZAG fallen, wenn sie bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen erbringen (Linner/Frey DStR 10, 1153; dagegen Feiter, NWB 10, 2486). Nur die reine Lohnabrechnung, also die Erstellung des Lohnjournals, der Lohnsteueranmeldung, der Beitragsnachweise für die Krankenkassen sowie der einzelnen Gehaltsabrechnungen, ist nach dieser Auffassung nicht erlaubnispflichtig. Übernimmt der Berater darüber hinaus auch den Zahlungsverkehr, der mit der Lohnabrechnung in Zusammenhang steht, veranlasst er folglich die Überweisungen an Finanzamt, Krankenkasse und Mitarbeiter, soll dies aber anders zu beurteilen sein, gleichgültig, ob er ein eigens hierzu eingerichtetes Anderkonto für Fremdgelder benutzt, oder aber im Rahmen einer erteilten Vollmacht selbst über das Mandantenkonto verfügt.  

     

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