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  • Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses

    | Wird eine Sozietät aufgelöst, müssen eine Menge Dinge geklärt werden ‒ u.a. wer welche Mandanten weiterbetreut. § 26 BOStB gibt den Mandanten das Recht, ihren Bearbeiter selbst zu wählen. Die Sozietät muss hierüber informieren. In den weiterführenden Hinweisen am Ende dieses Beitrag finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben. |

    Berufsrecht

     

    • § 26 BOStB ‒ Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses
    • (1) Bei Auflösung einer Sozietät oder Ausscheiden eines Sozius haben die Sozien, soweit nicht andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen, jeden Auftraggeber darüber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zustande und scheitert auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer, darf jeder der bisherigen Sozien von sich aus durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.
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    • (2) Dies gilt entsprechend für Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG und bei der Auflösung/Liquidation von Steuerberatungsgesellschaften.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Sozietätsrecht Was gilt für die Mitnahme von Mandantenakten bei Ausscheiden aus einer Sozietät? (Goez, KP 13, 3)
    Quelle: ID 45546642