· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Grundsätze zum Anspruch auf Prozesszinsen neben der Erstattung
| Wird der Einkommensteuerbescheid des Beteiligten einer Kapitalgesellschaft aufgrund der geänderten Erfassung der vGA im Körperschaftsteuerbescheid berichtigt, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 AO , so der BFH. Das Gericht verweist auf die Vorschrift, wonach erstattend nur zu verzinsen ist, wenn durch Gerichtsentscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird oder ein bestandskräftiger Bescheid zur Herabsetzung der Steuer in einem Folgebescheid führt ( BFH 18.9.12, VIII R 9/09, Abruf-Nr. 130137 ). |
Grundsätzlich entsteht nach § 236 AO der Anspruch auf Prozesszinsen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die festgesetzte Steuer gemindert wird. Das gilt auch, wenn es durch das Urteil zur Aufhebung oder zum erstmaligen Erlass eines Verwaltungsakts kommt und dies zur Erstattung führt. Der BFH hat diese Zinsen in dem aktuellen Urteil jedoch abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts sei die Voraussetzung des § 236 AO als einzige im Streitfall in Betracht kommende Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Verzinsung nicht gegeben. Im Streitfall fehle es an einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zum Einkommensteuerfestsetzungsverfahren.