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  • · Fachbeitrag · Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften

    Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

    von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

    Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat (BFH 10.10.12, VIII R 42/10, Abruf-Nr. 123821).

     

    Sachverhalt

    Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG wurde in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Die Komplementäre wurden geschäftsführende Kommanditisten, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH Komplementärin. Die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR trat als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Laut Gesellschaftsvertrag sind die Kommanditisten der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie ist weder am Kapital noch am Vermögen noch am erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt; ihre Anteile werden zu 100 % von der KG gehalten. Die GmbH erhält lediglich eine Haftungsprämie, tätigt keine Umsätze, tritt am Markt nicht als werbende Gesellschaft auf und hat in der Gesellschafterversammlung der KG kein Stimmrecht.

     

    Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der Gesellschaft im Hinblick darauf, dass seit 2008 eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist, als gewerblich. Das Finanzgericht sah das genauso.

     

    Entscheidung

    Die Revision der Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Personengesellschaft nur dann freiberuflich i.S. von § 18 EStG tätig, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine GmbH erzielt in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Sie kann daher keine freiberuflichen Einkünfte beziehen, selbst wenn sie durch ihre Geschäftsführer der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen.

     

    Sofern eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmer einer KG ist und selbst dem Grunde nach nicht freiberuflich tätig wird, wird auch die Personengesellschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig. Die Mitunternehmerstellung der GmbH ergibt sich schon daraus, dass sie Mitunternehmerinitiative besitzt. Dabei ist es unerheblich, wenn sie laut Vertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung besitzt. Auch dann bejaht der BFH ein Mitunternehmerrisiko der Komplementär-GmbH.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 96 | ID 38711980