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  • · Nachricht · Akteneinsichtsrecht

    Akteneinsichtsrecht in Steuerverfahren

    | Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt. Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht, kann sich daraus ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergeben (BFH vom 21.04.23, III B 41/22, Beschluss). |

     

    Einzelrichter lehnt Akteneinsicht ab

    Nachdem das FG den Terminverlegungsantrag abgelehnt hatte, teilte der frühere Bevollmächtigte dem FG mit Schreiben vom 21.3.22 die Niederlegung seines Mandats mit. Mandatiert sei nunmehr der aus dem Rubrum ersichtliche neue Bevollmächtigte. Es werde noch einmal um Terminverlegung gebeten. Mit Schreiben an das FG vom 21.3.222 beantragte auch der neue Prozessbevollmächtigte die Aufhebung des Verhandlungstermins am Folgetag. Unter Bezugnahme auf ein Telefonat, das er mit dem Einzelrichter geführt hatte, teilte er mit, dass die Angelegenheit für ihn völlig neu sei. Er beantragte Akteneinsicht, ohne die eine sachgerechte Vorbereitung nicht möglich sei. Das FG führte die mündliche Verhandlung am 22.3.22 in Abwesenheit der Kläger und des Bevollmächtigten durch. Im Verhandlungsprotokoll hielt der Einzelrichter fest, dass für die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen sei und dass der „am gestrigen Tage eingeschaltete Prozessbevollmächtigte“ Terminverlegung beantragt habe.

     

    Gericht verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör

    Der BFH entschied, dass das FG den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die mündliche Verhandlung am 22.3.22 durchgeführt und entschieden hat, ohne dem erst am Vortag mandatierten Bevollmächtigten zuvor die erstmals beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Hierin lag ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG führte (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, da es die Reichweite des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Akteneinsicht verkannt und diese deshalb den Klägern zu Unrecht nicht gewährt hat. Das FG wäre verpflichtet gewesen, dem neuen Bevollmächtigten vor der Entscheidung die beantragte Akteneinsicht zu gewähren und hierzu den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da es dem Bevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte und die dem FG vorliegenden Behördenakten auf andere Weise nicht eröffnen konnte.

    Quelle: ID 49512954

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