· Nachricht · Anzeigepflichten nach § 50 DVStB
Gesellschafterliste beim Berufsregister einreichen!
| Alljährlich im Januar haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. § 50a Abs. 2 S. 1 StBerG eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. |
Aus der Liste müssen Name, Vorname, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse zu ersehen sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
Entsprechende Formular-Vordrucke sollten bei den Steuerberaterkammern online abrufbar sein.