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  • · Nachricht · Aus der Reihe „Fristen und deren Folgen“

    Bekanntgabe erfolgt am 31.12. - Ob die Kanzlei besetzt ist oder nicht!

    | Auch am 31. Dezember kann ein (Einspruchs-)Bescheid wirksam bekannt gegeben werden. Ob an diesem Tag ein Rechtsanwalts- oder Steuerberaterbüro geschlossen ist oder nicht, ist unerheblich ( Niedersächsisches FG, 15.04.2013, 2 K 25/13, Rechtskräftig). |

     

    Sachverhalt

    Das Finanzamt hat den Einspruch des Steuerberaters gegen den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 23.10.12 mit Bescheid vom 28.12.12 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist am gleichen Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben worden, sodass er nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 AO als am 31.12.12 bekannt gegeben gilt. Die einmonatige Klagefrist endete daher mit Ablauf des 31.12.13.

     

    Begründung

    Dass sie Steuerberatungskanzlei, an die der Einspruchsbescheid vom 28.12.12 übersandt wurde, am 
31. Dezember nicht besetzt war und der Einspruchsbescheid wohl daher dort einen Eingangsstempel vom 2.1.13 erhielt, ändert nichts daran, dass der Bescheid als am 31. Dezember bekannt gegeben gilt.

     

    Praxishinweis | Auf die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Fristenbestimmung des § 108 Abs. 3 AO anzuwenden, sodass, wenn nach der erstgenannten Regelung die Bekanntgabe eines Bescheides an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend anzunehmen wäre, erst von einer Bekanntgabe am ersten nachfolgenden Werktag auszugehen wäre.

     

    Der 31.12.12 war aber ein Montag und daher weder ein Sonntag noch ein Samstag. Er ist auch kein gesetzlicher Feiertag; er ist weder im Niedersächsischen Feiertagsgesetz noch in einer entsprechenden bundeseinheitlichen Regelung erwähnt. Dass am 31. Dezember wie in der Steuerberatungskanzlei auch (weitgehend) in der Justiz tatsächlich oftmals nicht gearbeitet wird, ändert an der rechtlichen Eigenschaft dieses Tages als Tag, an dem auch Monatsfristen wirksam ablaufen können (= Werktag), nichts.

     

    An der Vermutung des Zugangs des Einspruchsbescheides ändert auch der Umstand nichts, dass die Kanzlei als Prozessbevollmächtigte den Bescheid wohl nicht vor dem 2.1.13 gelesen hat. Zugang einer Postsendung im Sinne des § 122 AO ist jedenfalls entsprechend der von ihr angeführten Regelung des § 130 Abs. 1 BGB dahin gehend zu verstehen, dass die Sendung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von dem entsprechenden Schriftstück Kenntnis nehmen konnte und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden darf. Die erwartbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von einer mit der Post übermittelten Sendung besteht aber grundsätzlich an jedem Werktag, auch wenn es sich hierbei um den 31. Dezember handelt. Auch wenn nicht selten an jenem Tag Geschäftsräume geschlossen bleiben, handelt es sich hierbei nicht um eine dahingehende allgemeine Gepflogenheit, dass Postsendungen an diesem Tag nicht zugehen könnten. So ist es gerichtsbekannt noch nicht einmal in den rechts- und steuerberatenden Berufen generell üblich, an jenem Tag die Büroräume komplett zu schließen; vielmehr wird durchaus - gerade zum Empfang der Post - zumindest eine Notbesetzung am Vormittag aufrecht erhalten. Es kann daher insoweit nur von einer, hier nicht relevanten, allgemeinen Gepflogenheit ausgegangen werden, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme von einem Schriftstück und damit dessen Zugang am (späten) Nachmittag des 31. Dezember, nach 14.00 Uhr beziehungsweise Ablauf der gewöhnlichen Postzustellungszeiten, nicht erwartet werden kann, auch wenn dieser auf einen Werktag fällt.

    Quelle: ID 39620560