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  • · Fachbeitrag · Ausgeschiedene Partner als Werbeverstärker

    Kurzbezeichnung einer Sozietät und die daraus resultierende irreführende Werbung

    Enthält die auf dem Kanzleibriefpapier aufgeführte Kurzbezeichnung drei Namen, werden dort aber weniger als drei Berufsangehörige namentlich aufgeführt, ist dies standes- und wettbewerbswidrig (LG Arnsberg 3.3.11, 8 O 32/11, Abruf-Nr. 113660).

    Sachverhalt

    Der frühere Rechtsanwalt L war in der Vergangenheit gemeinsam mit Rechtsanwältin T tätig. Diese wiederum ging später eine Sozietät mit Rechtsanwalt U ein. Die Kanzlei firmierte unter dem Kürzel „LTU“, wobei der Briefkopf neben dieser Kurzbezeichnung weitere Angaben zu T und U sowie einen Hinweis auf eine Kooperation mit dem jetzt ausschließlich als Unternehmensberater tätigen L enthielt. Nach Auffassung des LG Arnsberg ist eine derartige Kurzbezeichnung wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 43b BRAO, 10 BORA).

     

    Entscheidung

    Anwaltliche Werbung ist nach § 43b BRAO nur erlaubt, wenn sie den Angesprochenen sachlich unterrichtet und nicht auf eine Auftragserteilung im Einzelfall gerichtet ist. Dies entspricht der Regelung des § 57a StBerG. Irreführende Werbung ist nicht gestattet. Diese Grundsätze werden in der BORA bzw. der BOStB weiter konkretisiert. So müssen nach § 10 Abs. 2 BORA auch bei Verwendung einer (prinzipiell zulässigen) Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Partner oder Sozien auf dem Kanzleipapier aufgeführt werden. Im Streitfall wurden indes nur zwei Personen als Berufsangehörige angegeben. Ein Bezug der verwendeten Kurzbezeichnung zum (bloßen) Kooperationspartner ist allein schon deswegen als irreführende Werbung anzusehen, weil Unternehmensberater als solche überhaupt nicht sozietätsfähig sind (vgl. für Steuerberater LG Duisburg 9.6.94, 18 O 68/94, DStR 94, 1868).

     

    Es besteht nach Meinung der Kammer die Gefahr, dass Rechtssuchende angesichts der „falschen“ Kurzbezeichnung den unrichtigen Eindruck gewinnen, der frühere Berufsangehörige L sei weiter anwaltlich tätig.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung gilt in gleicher Weise für Angehörige der steuerberatenden Berufe, da § 9 Abs. 6 BOStB eine § 10 BORA analoge Regelung enthält. Auf Kanzleibögen überörtlicher Sozietäten oder Partnerschaften nach § 9 Abs. 7 BOStB muss für jeden Sozius deutlich erkennbar sein, welcher Berufsangehörige welche Berufsbezeichnung führt und wo sich seine eigene berufliche Niederlassung befindet. Ein Hinweis auf ausgeschiedene Partner oder auf Praxisvorgänger ist im Übrigen erlaubt, wenn ihr Ausscheiden eindeutig kenntlich gemacht wird.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 212 | ID 28728620