· Fachbeitrag · Berufliche Rechte und Pflichten
Grenzen der Vorleistungspflicht für Steuerberater und Zurückbehaltungsrecht
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters bezieht sich nicht auf die Herausgabe der Arbeitsergebnisse. Allerdings muss der Steuerberater dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis tatsächlich anbieten. Ansonsten ist das Honorar nicht fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Steuerberater ferner nur dann zu, wenn er über das Angebot der Arbeitsergebnisse hinaus auch eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. des § 9 StBVV erstellt hat. Fehlt diese, ist das Honorar zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach fällig und daher nicht einforderbar. Ein Zurückbehaltungsrecht scheidet aus. |
Vorleistungspflicht besteht bei Dienst- und Werkvertrag
Der Tätigkeit von Steuerberatern für ihre Auftraggeber liegt regelmäßig ein entgeltlicher Auftrag zugrunde. Beim Auftrag kann es sich nach Inhalt und Lage des einzelnen Falls jeweils entweder um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handeln (OLG Nürnberg 6.7.72, 8 U 164/71, DStR 74, 709). Im Rahmen des Dienstvertrags ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 BGB). Bei einem Werkvertrag ist sie bei Abnahme des Werks zu leisten - also nach dessen Herstellung (§ 641 BGB). Steuerberater sind demnach im Rahmen ihres Auftrags zur Vorleistung verpflichtet - unabhängig davon, ob ihrer Tätigkeit ein Dienst- oder ein Werkvertrag zugrunde liegt. In § 7 StBVV wird dann der Zeitpunkt der Fälligkeit weiter danach differenziert, ob der Auftrag insgesamt erledigt oder (nur) die jeweilige einzelne Angelegenheit beendigt ist.
Reichweite der Vorleistungspflicht
Fraglich ist, ob die Vorleistungspflicht auch die Herausgabe des Arbeitsergebnisses des Steuerberaters umfasst. Hierzu werden unterschiedliche Meinungen vertreten.
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