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  • · Fachbeitrag · Berufsausübung

    Brauchen Steuerkanzleien bald einen Compliance-Beauftragten?

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden

    | Der Begriff der „Compliance“ hat in den letzten Jahren in vielen Wirtschaftssektoren an Bedeutung gewonnen. Auch für Rechtsanwälte und Steuerberater steht die Frage im Raum, ob es notwendig wird, einen speziellen Compliance-Beauftragten zu benennen, um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. Dieser Beitrag beleuchtet die berufsrechtlichen Compliance-Vorgaben für Rechtsanwälte und Steuerberater und zeigt auf, welche Aufgaben ein Compliance-Beauftragter in einer Kanzlei übernehmen könnte. |

    Berufsrechtliche Compliance-Vorgaben

    Bereits in den letzten Jahren wurden die berufsrechtlichen Regelungen für Kanzleien verschärft, um sicherzustellen, dass berufsrechtliche Pflichten eingehalten werden. Sowohl für Steuerberater als auch für Rechtsanwälte ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie geeignete Maßnahmen zur Einhaltung dieser Pflichten umsetzen. Die gesetzlichen Grundlagen sind dabei im Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verankert.

     

    Compliance im Steuerberatungsgesetz (StBerG)

    Mit der großen Berufsrechtsreform im Jahr 2022 wurde auch der Grundstein für eine Compliance-Struktur in Steuerkanzleien gelegt. Die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) sind gemäß § 52 Abs. 2 StBerG dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Bei BAG mit Angehörigen anderer Berufe (§ 50 Abs. 1 S. 1 StBerG) ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die BAG für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. Diese gesetzliche Aufforderung sollte dahin gehend verstanden werden, dass es nicht um Einzelmaßnahmen (Zugriffsbeschränkungen, Prüfungen bei Interessenkollisionen, sichere Aufbewahrung der Handakten) geht, sondern die BAG muss ein System implementieren, dass geeignet ist, die Einhaltung der Berufspflichten jederzeit zu gewährleisten.