· Fachbeitrag · Berufspflichten
Zweitberuf für Steuerberater möglich?
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Sollen generalklauselartige Unvereinbarkeitsbestimmungen konkretisiert werden, bedarf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonderer Beachtung. Bei der Genehmigung einer ausnahmsweisen gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 HS 2 StBerG) ist daher vor allem darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann (BVerfG 23.8.13, 1 BvR 2912/11, Urteil unter www.dejure.org). |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, die Ärzte bei Finanz-, Versicherungs- und Niederlassungsfragen gewerblich beraten. Außerdem ist er - ohne selbst Steuerberater zu sein - seit Jahren Prokurist einer Steuerberatungs-GmbH, wo er rein kaufmännische Aufgaben wahrnimmt. Zwischen ihm und der zuständigen Steuerberaterkammer bestand wegen der Gewerbetätigkeit bereits seit längerem Streit über die weitere Gültigkeit der zuvor nach § 50 Abs. 3 StBerG erteilten Ausnahmegenehmigung, mit der er - neben Angehörigen der steuerberatenden Berufe - als Berufsfremder bei der GmbH als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer tätig werden durfte.
Die Kammer versagte dem Beschwerdeführer überdies eine von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 HS 2 StBerG, obwohl er versichert hatte, nicht steuerberatend tätig zu werden, sein Auftreten in Steuersachen durch die GmbH-Satzung ausgeschlossen werden sollte und er nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen wollte. Eine Klage hiergegen war in zwei Instanzen erfolglos. Das BVerfG hob die vorangegangene Gerichtsentscheidung (VGH Bayern 26.10.11, 7 ZB 11.1173, Urteil unter www.dejure.org) jetzt auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht zurück.
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