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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Änderung der Berufsordnung zum 1.8.22 ‒ Notwendiges geregelt, aber Chance vertan!

    von Simon Beyme, RA/FAfStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin

    | Die Satzungsversammlung der BStBK hat Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen (KP-Nachricht vom 1.8.22). Anpassungen waren vor allem wegen des zum 1.8.22 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der Berufsausübungsgesellschaften notwendig geworden. Doch leider wurde die Gelegenheit nur reaktiv und nicht proaktiv genutzt. Die Änderungen in BOStB und FBO traten zeitgleich mit den Änderungen des StBerG in Kraft. |

    Geändert wurde, was geändert werden musste

    Die BOStB wurde (teilweise) an die seit der letzten Novellierung vor über zehn Jahren ergangene Rechtsprechung, gesetzliche Änderungen sowie bestimmte Entwicklungen angepasst. Eine Anpassung war insbesondere aufgrund der zum 1.8.22 in Kraft getretenen Berufsrechtsreform erforderlich. So ist nun in der BOStB durchgängig von „Berufsausübungsgesellschaft“ die Rede. Darüber hinaus wurden nur wenige Anpassungen vorgenommen. Von innovativen Schritten wurde ganz abgesehen. Da durch die BOStB nähere Regelungen zu den meisten die Berufsausübung der Steuerberater betreffenden Punkte möglich sind (vgl. § 86 Abs. 4 StBerG), kann man dies als verpasste Chance sehen.

     

    In der PM der BStBK vom 25.7.22 wird betont, dass die Änderungen „neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung“ berücksichtigt haben. Diese kommen allerdings nur sehr am Rande zum Vorschein. So wird statt „Schriftstücke“ die allgemeinere Form „Dokumente“ verwendet, wodurch auch Dateien, E-Mails usw. erfasst sind. Auch erfolgt an einer Stelle ein Hinweis auf das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), siehe § 23 Abs. 5 BOStB. Das war es aber auch schon in der BOStB. Die FBO hingegen wurde modernisiert, indem nun Leistungskontrollen im Rahmen der Prüfung auch elektronisch durchgeführt werden können und die Fortbildungspflicht auch durch Online-Seminare erfüllt werden kann (§ 9 FBO).

    Sinnvolle Ergänzungen der BOStB sind unterblieben

    Das Berufsrecht unterliegt einer ständigen Entwicklung. Die BStBK-Satzungsversammlung kann diese durch regelmäßige Anpassung der BOStB berücksichtigen und darüber hinaus gestaltend auf Fragen der Berufsausübung Einfluss nehmen. Zwar kann die BOStB nicht über gesetzliche Regelungen hinausgehen oder diese einengen. Sie kann aber die Grenzen zulässigen Verhaltens verdeutlichen und berufsrechtliche Generalklauseln praxisgerecht auslegen.

     

    Mit Blick auf die jüngste Novellierung hätte man es sich sogar leicht machen und einfach Anleihen in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) nehmen können.

     

    • In § 2 Abs. 2 S. 5 und 6 BORA wurde z. B. die Frage geregelt, wie ein (berufs-)rechtlich einwandfreier E-Mail-Verkehr mit Mandanten möglich ist. Dies hätte ohne Weiteres in § 5 BOStB, der die Pflicht zur Verschwiegenheit konkretisieren soll, übernommen werden können.

     

    • Sinnvoll wäre auch gewesen, § 3 Abs. 3 S. 2 BOStB („[Steuerberater] müssen die wesentliche Korrespondenz persönlich unterschreiben.“) mit einer Ergänzung klarzustellen, die sinngemäß lauten könnte: „… persönlich unterschreiben, sofern die Eigenverantwortlichkeit nicht auf anderem Wege sichergestellt ist“. Denn weder werden elektronisch eingelegte Einsprüche unterschrieben, noch wird ab 1.1.23 im Rahmen des beSt eine persönliche Unterschrift nötig bzw. möglich sein.

     

    • Hilfreich für die Praxis wäre auch gewesen, als Klarstellung in § 16 BOStB die in StBerG-Kommentaren einhellig vertretene Auffassung zu verankern, dass eine normale Photovoltaikanlage auf dem Wohnhaus oder dem Kanzleigebäude zwar eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, diese aber grundsätzlich erlaubt ist, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG bedarf.

     

    • Bei den vereinbaren Tätigkeiten hätten klarstellend über die Aufnahme des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators in § 15 BOStB hinaus weitere Tätigkeiten genannt werden können, z. B. die als Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragter.

    Unhaltbare Regelungen bestehen fort

    Dafür wurden Regelungen fortgeschrieben, die rechtlich nicht haltbar sind. So sieht § 24 Abs. 1 (bisher: Abs. 2) BOStB vor, dass die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ungekürzt und ungebrochen zu führen ist und Verbindungen wie z. B. „Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft“, unzulässig sind. Dies passt nicht mehr, denn seit 1.8.22 dürfen steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich „frei“ firmieren (vgl. Beyme, KP-Nachricht vom 13.6.22). Dementsprechend ist sowohl die Firmierung „Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft“ als auch „Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ seit 1.8.22 ‒ entgegen § 24 Abs. 1 BOStB - zulässig.

     

    PRAXISTIPP | Insgesamt kann man sagen, dass die FBO ordentlich modernisiert wurde, wohingegen bei der BOStB nur das Notwendigste getan wurde ‒ mehr nicht. Das ist wenig, um den Bestand als Berufsordnung zu rechtfertigen (siehe hierzu Gilgan, KP 22, S. 17). Deshalb bleibt zu hoffen, dass die nächste Anpassung der BOStB kurzfristiger und mutiger erfolgt. Denn nur so kann sie die für die Praxis hilfreiche Präzisierung der allgemein gehaltenen Regelungen des StBerG sein.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 179 | ID 48525628