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  • 12.12.2018 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Auskunftspflicht auch nach Mandatsbeendigung

    | Der Auskunftsanspruch des Mandanten gegenüber dem Berater (RA, StB, WP) bleibt bestehen, auch wenn ihm die Unterlagen bereits übergeben wurden und dessen Herausgabeanspruch somit erfüllt ist (§ 667 BGB i. V. mit § 50 Abs. 2 BRAO). Dies gilt sogar für Unterlagen, die der Mandant nachträglich verloren hat. Die Treuepflicht des Beraters aus dem beendeten Mandatsverhältnis unterliegt keiner festen zeitlichen Grenze. Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs kann sich nur aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben (OLG Brandenburg 11.4.18, 11 U 123/16). |