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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften

    | Die Meldepflicht findet aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3a Abs. 1 S. 2 StBerG auch dann Anwendung, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich von der Niederlassung der Gesellschaft in den Niederlanden aus erbracht worden ist. § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (FG Schleswig-Holstein 27.9.23, 2 K 211/21). |

     

    Eine niederländische Steuerberatungsgesellschaft war vom deutschen Finanzamt nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte einer Ltd. wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen worden. Die Gesellschaft sei weder im amtlichen Steuerberaterverzeichnis (§ 86b StBerG) noch im Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (§ 3b StBerG) der Bundessteuerberaterkammer registriert. Dem entgegnete die Gesellschaft, dass sie die in § 3a Abs. 2 StBerG geregelte Meldepflicht nicht betreffe, da sie nur auf Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) anwendbar sei, die Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des StBerG erbringen wollten. Die Klägerin erbringe ihre Leistungen aber nicht im Anwendungsbereich des StBerG, sondern von ihrem Sitz in den Niederlanden aus. Grenzüberschreitende Dienstleistungen erfolgten nicht auf deutschem Hoheitsgebiet, auch wenn sie an dort Ansässige erbracht würden. Die Klägerin könne sich damit nicht nach § 3a Abs. 2 StBerG melden und auch nicht in das Verzeichnis nach § 3b StBerG eingetragen werden.

     

    Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ist nach § 3a Abs. 2 S. 1 StBerG nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung mit dem in § 3a Abs. 2 S. 3 StBerG geregelten Inhalt erstattet. Zuständige Stelle ist nach § 3a Abs. 2 S. 2 Nr. 4 StBerG für Personen aus den Niederlanden die Steuerberaterkammer Düsseldorf. Die Meldung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 4 StBerG jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will.

    Quelle: ID 50000585