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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Herausgabe von Unterlagen nach Mandatsbeendigung

    | Nach § 667 BGB hat der Steuerberater alles, „was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben“. Die Anwendbarkeit des Paragraphen folgt aus dem Umstand dass der Vertrag zwischen Mandant und Steuerberater üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§§ 675, 611 BGB) zu qualifizieren ist. Bei offenen Forderungen stellt sich für Steuerberater die Frage, ob die Herausgabe von Mandantenunterlagen/Arbeitsergebnissen verweigert werden kann. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten. |

     

    Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage ergibt sich zivilrechtlich nach §§ 273, 320 BGB und berufsrechtlich nach § 66 Abs. 2 StBerG. Zunächst einmal muss eine fällige offene Forderung vorliegen. Das setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Rechnung unter Beachtung von § 9 StBVV voliegt. Ferner muss Konnexität, also eine Gegenseitigkeit von Herausgabeanspruch des Mandanten und Honoraranspruch des Steuerberaters, bestehen:

     

    • Die Handakte i. S. d. § 66 StBerG darf nach ständiger Rechtsprechung nur zurückbehalten werden, soweit die Gebührenansprüche konkret aus der Steuerberatertätigkeit hervorgehen, in deren Zusammenhang der Steuerberater die Unterlagen erhalten hat.

     

    • Ob für eine rechtmäßige Zurückbehaltung von Arbeitsergebnisse dieselben, strengen Konnexitätsanforderungen gelten, ist in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH (17.2.88) lässt irgendeinen Honoraranspruch aus demselben Mandatsverhältnis gelten. Das OLG Düsseldorf (2.10.12) versteht den Konnexitätsbegriff abrechnungszeitraumbezogen. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte bei Arbeitsergebnissen den strengen Konnexitätsbegriff wie bei der Handakte zugrunde legen.

     

    Insgesamt ist zu empfehlen, von der Möglichkeit der Vorschussforderung (§ 8 StBVV) Gebrauch zu machen. Dann stellt sich die Frage der Herausgabe verweigerung nicht. Keinesfalls sollte das Recht ausgeübt werden, um Honorarerhöhungen durchzusetzen; denn das könnte als treuewidrig gedeutet werden.

    Quelle: ID 49924071