· Fachbeitrag · Berufsrecht
Verschwiegenheits- und Herausgabepflicht des Steuerberaters im Erbfall
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters ist umfassend, Rechte und Pflichten aus dem Mandatsverhältnis bestehen nur gegenüber dem Mandanten.“ Diese grundsätzlich zutreffende Aussage kann in Ausnahmefällen durchbrochen werden, wie ein Steuerberater in einem aktuell entschiedenen Rechtsstreit vor dem AG Lemgo (17.12.19, 19 C 243/19) feststellen musste. |
Sachverhalt
Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau als Vermächtnisnehmerin und zwei Nachkommen kraft Erbvertrags, die eine Erbengemeinschaft bilden. Für die Witwe hat der (beklagte) Steuerberater eine Erbschaftsteuererklärung angefertigt. Ein Nachkomme fordert daraufhin den Steuerberater zur Herausgabe der Unterlagen an die Erbengemeinschaft auf. Der Steuerberater will aber ‒ unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht ‒ der Erbengemeinschaft als Nicht-Mandantin weder Auskünfte erteilen, noch Unterlagen herausgeben.
Im Klageverfahren vor dem AG Lemgo hat der Steuerberater die Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Ansicht, er sei zur Verschwiegenheit nach § 57 StBerG verpflichtet. Er habe die Erbschaftsteuererklärung im Auftrag der Ehefrau des Verstorbenen vorgenommen, nicht für die Erbengemeinschaft. Er sei daher nicht zur Herausgabe befugt, sondern habe die Daten seiner Mandantin, der Witwe, zu schützen. Die klagende Erbin trug vor, dass die Erbschaftsteuererklärung lediglich für die Erbengemeinschaft habe erstellt werden müssen und auch für diese erstellt worden sei. Die Ehefrau des Verstorbenen sei lediglich Vermächtnisnehmerin und insoweit sei das Vermächtnis steuerfrei übertragen worden. Es sei daher zu bestreiten, dass irgendeine Erklärung für die Witwe abgegeben worden sei. Auch sei es möglich, die Daten hinsichtlich des Vorausvermächtnisses zu streichen, da es um diese Daten überhaupt nicht gehe. Vielmehr sei es so, dass Daten der Erbengemeinschaft in die Erklärung mit aufgenommen worden seien.
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