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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zur Diskussion: Die Reichweite der Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV

    RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Durch die „Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ wurde mit Wirkung zum 23.7.16 § 4 StBVV geändert und u. a. folgender neuer Absatz 4 eingeführt: „Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.“ Was heißt das jetzt genau? |

     

    Begründung

    In der Begründung zu § 4 Abs. 4 heißt es diesbezüglich: „§ 4 Absatz 4 Satz 1 StBVV sieht besondere Informationspflichten des Steuerberaters vor. Danach hat der Steuerberater in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.“ (Bundesrat Drucksache 201/16 vom 20.4.16)

     

    Aktuell werden Steuerberater informiert, sie müssten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass die StBVV durch Vereinbarung in Textform sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Dieser Hinweis könne entweder in schriftlichen Steuerberatungsverträgen, Allgemeinen Auftragsbedingungen oder auch in der Vollmacht gegeben werden (Mitteilung der BStBK 25.7.16), in Form eines gesonderten Informationsblatts oder per E-Mail oder SMS erteilt werden (Kammermitteilung 127, S. 11 der StBK Düsseldorf).

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