· Nachricht · Berufsrecht/Insolvenzrecht
Widerruf der Bestellung eines angestellten Steuerberaters wegen vermuteten Vermögensverfalls
| Die Bestellung eines vormals selbstständigen Steuerberaters kann widerrufen werden, auch wenn dieser mittlerweile angestellt tätig ist und laufend den pfändbaren Anteile seines Einkommens zur Schuldentilgung abführt. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG steht mit der nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit im Einklang (FG Münster 24.6.22, 4 K 1954/21). |
Der Steuerberater war zunächst in eigener Praxis tätig, bevor das Insolvenverfahren eröffnet und er ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Er hatte Steuerrückstände betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2014, 2016 bis 2018, die Lohnsteuer September und Oktober 2020 sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 2019 bis 2020. Außerdem liefen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen gegen ihn. Die Kammer widerrief daher im noch laufenden Insolvenzverfahren die Bestellung. Das Gericht stellte sich auf die Seite der Kammer. Der Steuerberater habe die Vermutung des Vermögensverfalls und die daraus folgende Gefährdung von Mandanteninteressen nicht widerlegt. Dass er nun als Angestellter tätig ist, reiche nicht, zumal nicht dargelegt wurde, inwieweit die „Überwachung“ durch den Arbeitgeber einer Gefährdung von Mandanteninteressen entgegenwirkt. Außerdem sei eine Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen.