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  • · Fachbeitrag · Berufsständische Versorgung

    Kein Beitragsverweigerungsrecht gegenüber Versorgungswerk

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Das Mitglied einer berufsständischen Versorgung darf die Zahlung von Versorgungsbeiträgen auch dann nicht verweigern, wenn es deren Anlagestrategie angesichts der möglichen Auswirkungen der Finanzkrise auf das Anlagevermögen für verfehlt hält (OVG Lüneburg 3.2.12, 8 LA 156/11, Beschluss unter dejure.org).

    Sachverhalt

    Ein Anwalt, der Zwangsmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks war, wandte sich gegen den Bescheid, mit dem die monatlichen Versorgungsbeiträge festgesetzt wurden. Die Begründung: Das Versorgungswerk gewährleiste keine sichere Anlage der vereinnahmten Mitgliedsbeiträge. Die gewählte Anlagestrategie sei nicht krisensicher, weshalb die entstehenden Rentenanwartschaften wertlos werden könnten. Das VG hatte die Klage auf Aufhebung des Bescheids abgewiesen. Auch ein Rechtsmittel zum OVG war erfolglos.

     

    Entscheidung

    Die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen entsprechen nach allgemeiner Ansicht generell den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Art. 2, 3, 12 und 14 GG. Eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung ist hiernach wirtschaftlich auch nur dann durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtetet sind (vgl. BVerwG 20.8.07, 6 B 40.07, NJW 07, 1590). Der angefochtene Beitragsbescheid tangiert diese Rechte des Klägers ersichtlich nicht.