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  • · Fachbeitrag · Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

    BFH zweifelt an der aktiven beSt-Nutzungspflicht

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Berufsträgern steht seit dem 1.1.23 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, sodass gerade in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze & Co. als elektronische Dokumente zu übermitteln sind. Der BFH hat jedoch in jüngster Rechtsprechung diese strenge Nutzungspflicht des beSt entschärft. Was dieses im Einzelfall bedeutet, ist nachfolgend zu betrachten. |

    Hintergrund

    Bereits in 2020 hat die Bundeskammerversammlung die Einrichtung der Steuerberaterplattform beschlossen. Ende 2022 war man auf der Zielgeraden, sodass der Startschuss zum 1.1.23 erfolgte. Auch Bund und Länder sind hierbei durch das Onlinezugangsgesetz verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen zu digitalisieren. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) schafft somit mit der Steuerberaterplattform und dem sog. besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) nicht nur die Voraussetzung für OZG-konforme Portalangebote durch die Bundes- und Regionalkammern. Viel wichtiger ist, dass die Steuerberaterplattform eine digitale Infrastruktur zur Verfügung stellt, die es den Berufsangehörigen ermöglicht, im digitalen Raum als das aufzutreten, was sie sind. Das Ganze geschieht mit einer geprüften und authentifizierten digitalen Identität. Ein schneller Abgleich mit dem Berufsregister stellt sicher, dass nur Berufsträger/-innen hierüber agieren können. Die Steuerberaterplattform umfasst ebenfalls eine EGVP-basierte Nachrichten-Infrastruktur. Dies wird benötigt, um u. a. auch mit den Gerichten sicher digital kommunizieren zu können. Anfang 2023 startete hierbei die passive und ‒ in Zusammenarbeit mit den Finanzgerichten ‒ auch letztlich eine aktive Nutzungspflicht des beSt (siehe hierzu auch BStBK, Informationsflyer zur Nutzung des beSt).

     

    Die Verpflichtung der BStBK zur Einrichtung des beSt soll die elektronische Erreichbarkeit jeder/s einzelnen Steuerberaterin/Steuerberaters und jeder/s einzelnen Steuerbevollmächtigten sicherstellen. Diese Ziele können nur verwirklicht werden, wenn sämtliche Berufsstandsmitglieder über ein beSt verfügen und über dieses Postfach elektronische Post zugestellt werden kann. Das Ziel einer flächendeckend ausschließlichen elektronischen Kommunikation zwischen Steuerberaterinnen, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Gerichten kann daher nur sichergestellt werden, wenn letztlich auch alle über das beSt erreichbar sind, da andernfalls die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen müssten. Die angestrebte allseitig mögliche Kommunikation untereinander erschiene sogar ausgeschlossen, weil es nicht vorstellbar sei, dass jedes Berufsstandsmitglied ein Verzeichnis einer jeweiligen individuellen elektronischen Erreichbarkeit sämtlicher Kollegen/-innen führe. Jede elektronisch nicht über das beSt erreichbare Person würde dabei die Wirkung des gesamten, durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten für die elektronische Kommunikation zwischen Berufsangehörigen und Gerichten sowie von Berufsangehörigen untereinander vorgesehenen Systems gefährden. Vor diesem Hintergrund ist eine Nutzungspflicht zwingend erforderlich (vgl. BT-Drucks. 19/30516).

      

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