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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Berufsbetreuer darf Steuererklärungen erstellen

    OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Auch unter Betreuung stehende Personen müssen ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Ihnen zur Seite stehende Betreuer dürfen diese Obliegenheiten uneingeschränkt erfüllen und vor allem Steuererklärungen erstellen, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung anfällt (BGH 19.7.23, XII ZB 115/23). |

     

    Sachverhalt

    Ein als Anwalt zugelassener Berufsbetreuer erstellte für den Betreuten eine ESt-Erklärung und prüfte später auch den Bescheid des FA. Seinen Antrag, hierfür ein gesondertes Honorar zu erhalten, scheiterte ‒ wie bereits in der Vorinstanz ‒ jetzt beim BGH.

     

    Entscheidung

    Mit der pauschalen Vergütung (§§ 1836, § 1908i BGB) ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit eines Betreuers abgegolten. Dies gilt auch für die Erledigung einfacher steuerlicher Angelegenheiten. Ein Betreuer, der Aufgaben der Vermögenssorge wahrnehmen muss, hat als gesetzlicher Vertreter (§ 1823 BGB, § 34 AO) des Betreuten dessen steuerliche Verpflichtungen umfassend zu erfüllen (BFH 28.7.11, VIII B 18/11) und vor allem dessen Steuererklärungen abzugeben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Bestellte selbst überhaupt zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§3 StBerG) befugt ist. Seine Befugnis resultiert jedenfalls aus § 4 Nr. 4 StBerG: Hiernach dürfen Verwalter fremden Vermögens entsprechend tätig werden. „Verwalten“ bedeutet, die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten mit einer gewissen Handlungsfreiheit und für eine gewisse Dauer wahrzunehmen, was der Tätigkeit eines mit der Vermögenssorge betrauten Betreuers entspricht. Im Einzelfall kommt es auf den konkreten Umfang der Aktivitäten und die mit ihnen verbundenen Schwierigkeiten an. Der Betreuer muss sich mit seiner gesetzlichen Vergütung begnügen, wenn seine Arbeiten weder umfangreich noch schwierig sind. Dies verneinte der BGH, weil im Streitfall lediglich Renteneinkünfte, Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge zu berücksichtigen waren.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Betreute soll keinen Vorteil daraus ziehen, wenn sein Betreuer aufgrund seiner Spezialkenntnisse etwas verrichten kann, wozu ein anderer Beauftragter fremde Hilfe gegen Entgelt in Anspruch genommen hätte. Deswegen darf der Betreuer erbrachte besondere Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen (BGH 30.11.22, XII ZB 311/22). So kann ein Rechtsanwalt, der für den Betreuten Zivilprozesse führt, etwa Scheidungsverfahren, neben seiner Pauschalvergütung für diese „Sonderleistungen“ auch Gebühren nach dem RVG beanspruchen. Dies gilt auch, wenn er Klageverfahren vor dem Finanzgericht anstrengt.

    Quelle: ID 49676516