· Fachbeitrag · Beweislast
Steuerberater muss die Belehrung nachweisen können
| Wird dem Steuerberater ein Unterlassen der gebotenen Belehrung zur Last gelegt - im Streitfall ging es um die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle - so kann der Berater sich nicht damit begnügen, allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend über ein Mandantenrundschreiben unterrichtet ( BGH 10.2.11, IX ZR 45/08, Abruf-Nr. 113437 ). |
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger des Steuerberaters in Anspruch genommen wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, wenn die Partei alle Erkenntnisquellen über einen in ihrem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgeschöpft hat, bezieht sich nicht auf den Sonderfall des Bestreitens einer negativen Tatsache.
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 191 | ID 29090080