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  • 18.03.2025 · Nachricht · Bewertungsportale/Internetbewertungen

    Bewertung eines Rechtsanwalts als „nicht besonders fähig“

    | Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, werden insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (OLG 14.6.24 6 U 17/24 e). |