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  • · Nachricht · Compliance - Geldwäschegesetz

    Zum 1.4.23 läuft die Übergangsregelung zu Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister aus

    | Die Übergangsregelung nach § 59 Abs. 10 GwG zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen läuft zum 1.4.23 aus. Steuerberater müssen nun nach § 23a Abs. 1 GwG alle Unstimmigkeiten melden, die sie beim Abgleich der Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen. Die Meldungen sind online unter www.transparenzregister.de zu erstatten. |

     

    Der DStV weist hierzu darauf hin, dass von Steuerberatern keine aktive Suche nach Unstimmigkeiten gefordert wird, da der Zweck die Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters sei. Erkenne der Steuerberater für den Mandanten weitergehenden rechtlichen Beratungsbedarf, sollte er ihn an einen Anwalt verweisen, da derzeit unklar ist, ob Steuerberater beratungsbefugt sind.

     

    Weitergehende Hinweise

    • Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Wichtige Übergangsregelung läuft zum 1.4.23 aus (DStV 31.1.23)
    Quelle: ID 49044290