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Kontrolle bei elektronischer Kalenderführung
| Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können ( BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Beschluss). |
Zur Begründung des ‒ letztlich erfolglosen ‒ Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigter ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverlässiger und ansonsten beanstandungsfrei arbeitender Kanzleimitarbeiter. Allerdings hatte sich der für die Fristversäumung ursächliche Datenverarbeitungsfehler ‒ die falsche Zuordnung des Sachbearbeiters ‒ nicht nur im Fristenkalender ausgewirkt, sondern auch in der Aufstellung der Termine in der elektronischen Akte und war daher ohne weiteres erkennbar.
Der BGH führt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort (BGH 28.2.19, III ZB 96/18, BGH 2.2.21, X ZB 2/20). So darf die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten und der Prozessbevollmächtigte darf die Korrektheit der Datenverarbeitung nicht ohne weiteren Kontrollschritt voraussetzen. Es reicht eben nicht, eine auf dem Markt als erprobt und zuverlässig angesehene Kanzleisoftware zu verwenden und die Eingabe der fristrelevanten Daten in die Fristerfassungsmaske (sowie deren abschließende Bestätigung) geschultem und zuverlässigem Personal zu überlassen, das sie nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ vorzunehmen hat.