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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung notfalls als Video-Zuschaltung

    | Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen (BFH 26.7.23, II R 4/21). |

     

    Der Prozessbevollmächtigte hat‒ so der BFH ‒ weder dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nach Bekanntwerden des Flugausfalls am Vorabend keine andere Möglichkeit der Anreise hätte wählen können. Das gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt eine Anreise zumindest mit der Bahn oder mit dem Auto, möglicherweise auch mit einem späten Flug möglich gewesen wäre. Nicht dargelegt wurde zudem, ob eine verspätete Anreise am Tag der mündlichen Verhandlung mit dem Flugzeug möglich gewesen wäre, sodass eine zeitliche Terminverschiebung als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung möglich gewesen wäre. Die bloße anwaltliche Versicherung, es habe keine Alternativflüge gegeben, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.

    Quelle: ID 49408800