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  • Fachbeitrag · Einhaltung der Berufspflichten

    Setzt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis atypische Umstände voraus?

    von Dr. Dennis Franke, LL.M., RR, Düsseldorf(Beachten Sie | Die Anmerkungen im Beitrag geben die persönliche Meinung des Autoren wieder.)

    | Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG müssen atypische Umstände vorliegen (VG Arnsberg 11.11.16, 7 K 7/15, Beschluss unter dejure.org ). In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Steuerberaterkammern, da diese die konkrete Vorschrift und damit auch die an die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu stellenden Anforderungen teils unterschiedlich auslegen. |

    Sachverhalt

    Der klagende Steuerberater war zunächst mit einem weiteren Steuerberater in einer überörtlichen Sozietät tätig. Diese unterhielt Niederlassungen an zwei Standorten. Einer der beiden Standorte wurde von dem Kollegen des Klägers geleitet. Später trennten sich die Wege der beiden Steuerberater, weshalb der Kläger bei der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG beantragte. Diese wurde ihm - befristet für die Dauer von zwei Jahren - erteilt.

     

    Vor Ablauf der Genehmigung beantragte er bei der Steuerberaterkammer die Verlängerung und führte zur Begründung aus, dass es sich aufgrund der Größe der Büros nicht lohnen würde, einen Steuerberater einzustellen, der die Leitung übernimmt. Aufgrund der räumlichen Nähe der Standorte, des an jedem Standort tätigen Fachpersonals, der organisatorischen Verknüpfung und der verwendeten EDV sei es ihm möglich, die Leitung selbst zu übernehmen. Eine jederzeitige Kontaktmöglichkeit sei durch die vorhandene EDV und Telefonanlage ebenfalls sichergestellt. Die zuständige Steuerberaterkammer erteilte ihm die Ausnahmegenehmigung erneut und wieder für die Dauer von zwei Jahren. Kurz vor deren Ablauf beantragte er mit derselben Begründung wie bereits in den Jahren zuvor eine Ausnahmegenehmigung.