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  • 07.12.2015 · Fachbeitrag · Einhaltung der Berufspflichten

    Standesrechtliche Maßnahmen bei pflichtwidrigem Unterdrücken von Tatsachen unverzichtbar

    | Gegen einen wegen versuchten Prozessbetrugs rechtskräftig verurteilten Berufsangehörigen sind zusätzliche standesrechtliche Maßnahmen zwingend erforderlich, um ihn zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren (AGH NRW 14.8.15, 2 AGH 20/14, Abruf-Nr. 145831 ). |