· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
| Eine Rechtsmittelbelehrung in einem nach dem 1.1.23 ergangenen Gerichtsbescheid ist nicht i. S. v. § 55 Abs. 2 FGO fehlerhaft erteilt, obwohl sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung des Antrags mittels eines elektronischen Dokuments gemäß § 52a FGO enthält. Es reicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung lediglich den Wortlaut des für den Antrag auf mündliche Verhandlung analog anzuwendenden § 64 Abs. 1 FGO wiedergibt (FG Bremen 30.8.23 1 K 42/22). |
Damit sah das FG folgende Rechtsmittelbelehrung als ausreichend an:
„Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Finanzgericht Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Das Finanzgericht Bremen hat die Anschrift: Am Wall 198, 28195 Bremen, sowie den Telefax-Anschluss 0421/361-10029.“