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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem besonderen Berufsträgerpostfach

    | Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH 5.11.24, XI-R-10/22, Beschluss |

     

    Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Die Entscheidung ist auf das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) übertragbar.

    Quelle: ID 50295775