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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Auch bei Klageerhebung über das FA gilt die elektronische Einreichungspflicht

    | Das FA Niedersachsen (24.4.24, 13 K 114/23 und 13 K 115/23) hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Klagen auch dann gilt, wenn die Klage über das beklagte FA erhoben wird. Das Gericht betont, dass die elektronische Einreichungspflicht auch für die fristwahrende Übermittlung an das FA gilt und die Einhaltung der Formvorschriften stets erforderlich ist. |

     

    In beiden Fällen hatten Steuerberater Klagen gegen FA-Bescheide erhoben, indem sie die Klageschriften in Papierform beim zuständigen FA einreichten. Die Klagen wurden vom FG als unzulässig abgewiesen, da sie nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wurden.

     

    Das Gericht begründete seine Entscheidungen damit, dass die elektronische Einreichungspflicht nach § 52d FGO auch bei Klageerhebung über das FA (§ 47 Abs. 2 FGO) gilt. § 47 Abs. 2 FGO befreit nicht von der Einhaltung der geltenden Formvorschriften. Die systematische Stellung des § 47 Abs. 2 FGO spricht gegen einen Dispens von der elektronischen Einreichungspflicht. Es gibt auch keine Gründe, an eine beim FA eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen als an eine direkt beim Gericht eingereichte Klage. Steuerberater sind zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da ihnen dieser sichere Übermittlungsweg zur Verfügung steht. Sie verfügen ohnehin über die notwendige elektronische Infrastruktur und sind daher nicht auf Erleichterungen bei der Klageeinreichung angewiesen.

    Quelle: ID 50039386