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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Erklärungen eines Berufsträgers in eigener Sache als Fax oder elektronisch?

    | Die Erledigungserklärung in der Hauptsache des als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers ist wirksam, auch wenn sie nicht elektronisch i. S. v. § 52a FGO, sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde. Das FG Hessen (18.10.23, 4 K 895/23, Beschluss) geht von der rollenbezogenen Ansicht aus, wonach ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den FG zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO verpflichtet ist. |

     

    Nach § 52d FGO ist der elektronische Rechtsverkehr mit den FGen für Steuerberater und Rechtsanwälte die Grundregel. Allerdings ist unklar, ob das auch für die beiden Berufsgruppen in eigenen Angelegenheiten gilt, wenn sie also nicht als Bevollmächtigte ihrer Mandanten auftreten. Nach Ansicht des FG Hessen werden diese Fälle nicht von § 52d FGO erfasst.

    Quelle: ID 49878650