· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Ersatzeinreichung, wenn nach dreimaliger falscher PIN-Eingabe das besondere elektronische Postfach gesperrt ist?
| Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (BGH 17.1.24, XII ZB 88/23, Beschluss). |
Die Anwenderin des beA hatte offenbar die PIN dreimal falsch eingegeben, weswegen der Zugang gesperrt wurde. Anstatt nun mit der PUK den Zugang wieder herzustellen, hatte sie sich an den Support gewandt und am Ende die alte Karte sperren lassen und eine neue Karte bestellt. Die Dokumente hatte sie im Wege der Ersatzeinreichung an das Gericht geschickt. Die Ersatzeinreichung ist aber nur bei wirklichen technischen Störungen des Systems zulässig. Hier konnte das Gericht aus dem Vortrag der Anwenderin aber nicht ausschließen, dass es sich um Bedienfehler gehandelt hatte.