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Falsches Datei-Format eingereicht ‒ Revision unzulässig
| Der BFH (30.8.24, V R 1/24, Beschluss) hat die Revision eines Klägers als unzulässig verworfen, weil die Revisionsschrift in einem falschen Dateiformat eingereicht wurde. Die Prozessbevollmächtigten hatten das Dokument als Word-Datei (DOCX) statt im vorgeschriebenen PDF-Format übermittelt. Der BFH bestätigte, dass nur die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vorgeschriebenen Formate zulässig sind. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt. |
Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der deutschen Justiz hat klare formelle Anforderungen, um die Sicherheit und Einheitlichkeit der Dokumentenbearbeitung zu gewährleisten. Das Format PDF wurde dabei als Standard festgelegt, da es als besonders sicher, weit verbreitet und zuverlässig angesehen wird. Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben geschaffen, um Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Vorgaben, wie die Einreichung von Dokumenten in anderen Formaten, können zur Unwirksamkeit der Einreichung führen. Da die Klägerseite die Revisionsschrift nicht in der erforderlichen Form nachgereicht hatte, wurde die Revision als unzulässig verworfen. Der BFH entschied zudem, dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, da das Verschulden der Prozessbevollmächtigten bei der falschen Formateinreichung offenkundig sei. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.