· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Gesetzliche Formanforderungen an elektronische Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr
von RiFG Gerald Pohl, Halle(Saale)
| § 52a Abs. 2 S. 1 FGO bestimmt für finanzgerichtliche Verfahren, dass das eingereichte elektronische Dokument für das Gericht „bearbeitbar“ sein muss. Doch was genau bedeutet dass? Was gegenüber einer normalen E-Mail ist anders? |
Welche Dokumente sind über das beSt einzureichen?
Die Pflicht zur elektronischen Einreichung umfasst sämtliche Schriftsätze, und deren Anlagen (für Anlagen gelten Ausnahmen u. a. z. B. bei Formatproblemen oder bei elektronischen Beweismitteln) sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter (§ 52d FGO).
Beachten Sie | Die elektronische Einreichungsfrist über das beSt gilt nicht für Beweismittel (z. B. Fahrtenbuch, Datenträger etc.), Prozessvollmacht i. S. d. § 62 Abs. 6 FGO, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (PKH-Erklärung) und in bestimmten Fällen für Anlagen.
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