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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Glaubhaftmachung einer Störung des elektronischen Postfachs

    | Die Glaubhaftmachung einer Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kann durch einen Screenshot erfolgen, der mit der Stördokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) übereinstimmt. Laut einem Beschluss des BGH (10.10.23, XI ZB 1/23) ist in solchen Fällen keine zusätzliche anwaltliche Versicherung zwingend erforderlich. |

     

    Im Fall einer Berufung vor dem Oberlandesgericht schickte eine Anwältin fristgerecht Schriftsätze per Fax, wobei sie auf die beA-Störung hinwies und einen Screenshot als Beleg beifügte. Das OLG Braunschweig plante zunächst, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Anwältin die Störung nicht anwaltlich versichert hatte. Der BGH entschied jedoch, dass der Screenshot ausreichend war, um die Störung gemäß § 130d S. 3 ZPO glaubhaft zu machen, ohne dass eine anwaltliche Versicherung notwendig war. Der BGH kritisierte das OLG, da es die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Störung überspannt habe und gewährte dem Kläger letztendlich die Wiedereinsetzung.

    Quelle: ID 49856133