· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Klage per besonderem Berufsträgerpostfach ohne einfache Signatur wahrt grundsätzlich nicht die Klagefrist
| Eine per beA übermittelte Klage ohne einfache elektronische Signatur ist nicht formwirksam und wahrt somit nicht eine gesetzliche Klagefrist. Eine Heilung des Formmangels nach Fristablauf hat keine Rückwirkung. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO (gleichlautend mit § 52a Abs. 3 S. 1) erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat ( BGH 11.10.24, V ZR 261/23 ). |
Der BGH stellte klar, dass für eine wirksame Klageeinreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht nur die Nutzung des besonderen Berufsträgerpostfachs (hier: beA) erforderlich ist, sondern zusätzlich eine einfache Signatur, etwa durch maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes. Ein pauschales „Rechtsanwalt“ genügt nicht. Auch der Briefkopf der Kanzlei, in dem ein Name genannt wird, ersetzt diese Anforderung nicht, insbesondere wenn eine Kanzleibezeichnung wie „Rechtsanwälte“ auf mehrere mögliche Absender schließen lässt. Die Heilung des Formmangels ‒ in diesem Fall durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Klageschrift in der mündlichen Verhandlung ‒ erfolgte zu spät. Die Klagefrist von einem Monat (§ 45 Satz 1 WEG) war damit nicht gewahrt. Eine nachträgliche Heilung wirkt nicht zurück und kann den Fristablauf nicht verhindern.
Die einfache Signatur, etwa in Form eines maschinenschriftlichen Namenszugs, soll sicherstellen, dass die Verantwortung für den Schriftsatz einer konkreten Person zugeordnet werden kann. Diese Anforderung dient der Authentizität und der Verantwortungsübernahme ‒ auch im elektronischen Rechtsverkehr.