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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    „Sprechende“ Dateibezeichnungen vergeben!

    | Bei der Prüfung, ob ein von der Kanzlei versendetes Dokument erfolgreich bei Gericht eingegangen ist, ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (BFH 31.8.23, VIa ZB 24/22, Beschluss). |

     

    Im Sachverhalt hatte der Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ gelautet und der Inhalt sich auf ein anderes von der Kanzlei geführtes Verfahren bezogen.

     

    Der BFH hält fest: „Wie das Berufungsgericht zutreffend und ohne Überspannung der Anforderungen an die den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten angenommen hat, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO dahingehend, ob die richtige Datei übermittelt wurde, sichergestellt war. Das hätte einen in der Kanzlei zuvor vergebenen sinnvollen Dateinamen vorausgesetzt, der in der Eingangsbestätigung erscheint und ohne Weiteres die Prüfung erlaubt, ob der richtige Schriftsatz übersandt wurde. Zu einer dahingehenden Organisationsanweisung ist nichts vorgetragen. Der hier verwendete Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ war - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - nicht geeignet, eine Verwechslung auszuschließen, da er weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren ermöglicht.“

    Quelle: ID 49749674