· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt?
| Seit dem 1.1.23 gilt die gesetzliche passive und aktive Nutzungspflicht des beSt. Doch viele Steuerberater werden ihr elektronisches Postfach zu diesem Zeitpunkt faktisch gar nicht nutzen können, weil sie noch auf den Registrierungsbrief warten, mit dem sie sich erstmalig anmelden müssen. Doch werden die Finanzgerichte darauf Rücksicht nehmen und einstweilen von der elektronischen Einreichung absehen, wenn den Berater zum Einreichungszeitpunkt das beSt noch nicht zur Verfügung stand? |
von RiFG Gerald Pohl, Halle (Saale)
Die aktive Nutzungspflicht
Unter der aktiven Nutzungspflicht versteht man den Versand von elektronischen Dokumenten aus dem beSt an die Gerichte. Für den elektronischen Rechtsverkehr mit Finanzgerichten ergibt sich die aktive Nutzungspflicht aus § 52d FGO. Wortlautgleiche Regelungen finden sich in anderen Verfahrensordnungen (§ 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 46g ArbGG). Sie wurden durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BGBl I 13, 3786) vor neun Jahren eingefügt.
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