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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Wenn ein nicht zuständiges Gericht den Schriftsatz per Post weiterleitet

    | Ein Schriftsatz ist auch dann formwirksam eingereicht, wenn er per beA an das falsche Gericht gesendet, aber dann per Post an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Die fehlerhafte Weiterleitung per Post stellt kein Hindernis für die formelle Wirksamkeit des Dokuments dar ( BGH 23.10.24, XII ZB 411/23 ). |

     

    In diesem Fall wurde ein Verlängerungsantrag für eine Beschwerdebegründung falsch adressiert, jedoch rechtzeitig ‒ ausgedruckt und nicht elektronisch ‒ weitergeleitet. Die Vorinstanz, das OLG Stuttgart, wies daraufhin die Beschwerde als verfristet zurück und lehnte einen Wiedereinsetzungsantrag ab, da der Antrag auf Fristverlängerung „nicht formgerecht“ eingereicht worden sei, da er in Papierform statt elektronisch eingegangen sei.

     

    Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hob die Entscheidung des OLG Stuttgart auf. Die Weiterleitung eines Schriftsatzes durch das Gericht, etwa auf dem Postweg, führt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit des Schriftsatzes. Solange der Antrag per beA korrekt eingereicht wurde, ist er formwirksam, auch wenn er zwischen den Gerichten auf Papier weitergeleitet wird.

    Quelle: ID 50246675