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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Wiedereinsetzungsgründe im Zusammenhang mit dem beSt zügig darlegen

    | Die Wiedereinsetzungsgründe sind innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses darzulegen (FG Düsseldorf 17.8.23, 14 K 125/23 E). |

     

    Dringende Klage per Fax eingereicht, da noch kein Registrierungsbrief vorlag

    Ein Steuerberater reichte im Januar 2023 eine dringende Klage per Fax ein, da er noch keinen Registrierungsbrief für das beSt erhalten hatte. Das Gericht wies am 14.6.23 auf den Beschluss des BFH (28.4.23, XI B 101/22) zur Nutzungspflicht des beSt hin und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klageschrift wurde am 26.6.23 erneut über das beSt eingereicht. Am 14.8.23 erläuterte der Steuerberater unter anderem, dass er erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klage beauftragt wurde. Aufgrund der knappen Zeit war es ihm dann nicht möglich, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren auseinanderzusetzen.

     

    Wiedereinsetzung zu spät begründet, Klage unzulässig

    Das FG lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, da die Gründe dafür nicht rechtzeitig nach Beseitigung des Hindernisses dargelegt worden waren. Der Steuerberater erklärte erst am 14.8.23, warum er das Fast-Lane-Verfahren nicht nutzen konnte, obwohl der Hinweis des Gerichts vom 14.6.23 eindeutig auf die Wichtigkeit dieser Nutzung hinwies.

     

    Das FG erklärte auch die Klage als unzulässig, da Steuerberater seit dem 1.1.23 elektronische Klageschriften einreichen müssen. Die Nutzungspflicht für das beSt gilt ab 2023, unabhängig davon, ob der Registrierungsbrief vorliegt. Das Fast-Lane-Verfahren macht eine Klageerhebung nicht unmöglich oder unzumutbar.

    Quelle: ID 49749673