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  • · Fachbeitrag · Entzug der Zulassung

    Wiederzulassung nach Berufsausschluss

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Zulassung als Rechtsanwalt ist zu versagen, wenn der Betroffene sich unwürdig verhalten hat. Strebt er anschließend die Wiederzulassung an, muss der Bewerber eine Wohlverhaltensphase erfolgreich durchgestanden haben (OLG Hamm 14.7.17, 1 AGH 28/17, Urteil unter dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Ein wegen einer Ende 2013 begangenen USt-Hinterziehung vorbestrafter früherer Rechtsanwalt strebte wieder die Berufszulassung an. Sein Versuch, sich gegen die ablehnende Entscheidung der Anwaltskammer zu wehren, blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Hat sich ein früherer Anwalt in einer Weise verhalten, die ihn für die Berufsausübung unwürdig erscheinen lässt, ist ihm die (Wieder-)Zulassung zu versagen (§ 7 Nr. 5 BRAO). Ein vormaliger Ausschluss aus dem Beruf muss aber nicht lebenslang gelten. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann durch dokumentiertes Wohlverhalten nach einiger Zeit an Bedeutung verlieren. Bei der Entscheidung gilt es zwischen den beruflichen Interessen des Kandidaten einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an der uneingeschränkten Integrität des Berufsstands andererseits abzuwägen.