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  • · Fachbeitrag · Ermessensspielraum

    Festsetzung des Verzögerungsgeldes

    | Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflichten darf grundsätzlich dazu führen, dass das FA zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds kommt. Dieses praxisrelevante Urteil des BFH schränkt den Ermessensspielraum der Beamten ein ( BFH 28.8.12, I R 10/12, Abruf-Nr. 130274 .) |

     

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Entscheidung, ob ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 EUR festgesetzt wird, zu beachten. Hiernach ist es dem FA versagt, im Rahmen der Ausübung des Ermessens von einer Vorprägung auszugehen. Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflichten führt nämlich unabhängig davon zu einem Verschulden. Zudem schließt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus, dass das FA für dieses Zwangsmittel die Summe der Pflichtverletzungen als Bündel zugrunde legt. Auch kann das FA nicht einfach den Mindestsatz von 2.500 EUR ansetzen. In jedem Fall muss einzeln überprüft werden, inwieweit der Betrag angemessen und zumutbar ist.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 39 | ID 37997740