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  • · Nachricht · Europäischer Gerichtshof

    Öffnung des deutschen Marktes für Steuerberater aus dem Ausland

    | Die X-Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden hatte das Finanzamt Hannover-Nord verklagt, da ihr das Recht versagt wurde, ihre Tätigkeit für ihre in Deutschland ansässigen Mandanten auszuüben. Im vorliegenden Fall könne nach deutschem Recht die fragliche Tätigkeit nur dann ausgeübt werden, wenn diese anerkannt ist - d.h. die Leitungsorgane der Gesellschaft müssten als Steuerberater bestellt worden sein. |

     

    Nach Auffassung des Gutachters Villalon ist dies eine unrechtmäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Die Regelung geht darüber hinaus, Bürger ausschließlich vor fehlerhafter Beratung in Steuersachen zu bewahren. Das Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet. Tendenziell folgen die Richter der Meinung des Gutachters.

     

    Hintergrund

    In dem Vorabentscheidungsersuchen (BFH16.7.14, C-342/14) hat der Generalanwalt Pedro Cruz Villalon am 1.10.15 seine Schlussanträge vorgelegt. Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ist nach Ansicht des Gutachters dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der vorliegenden entgegenstehe, nach der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine Steuerberatungsgesellschaft, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem diese Tätigkeit nicht reglementiert sei, die Anerkennung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Leitungsorgane als Steuerberater voraussetze.

    Quelle: ID 43635315