· Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung
Klagerecht der Personengesellschaft erlischt mit ihrem Ende
| Die Befugnis der Personengesellschaft, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Danach fehlt es nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO am Recht zur Anfechtung des an die Gesellschafter gerichteten Gewinnfeststellungsbescheids. Die Befugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf. Damit ist eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft unzulässig, wenn mit ihr nicht nur die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird ( BFH 11.4.13, IV R 20/10, Abruf-Nr. 132364 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 185 | ID 42362754