· Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung
Vertretungszwang gilt auch bei Entschädigungsklagen
| Der Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vor dem BFH nach § 62 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer ( BFH 6.2.13, X K 11/12 , Abruf-Nr. 131235). |
Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten falsch einschätzen. Er kommt auch dem Schutz der Rechtssuchenden zugute, die sich durch einen Experten vertreten lassen müssen.
Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 113 | ID 39945340