· Fachbeitrag · Geldwäsche
FAQ ‒ Pflichten des Steuerberaters nach dem GwG
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Bereits das am 26.6.17 in Kraft getretene GwG aufgrund des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23.6.17 (BGBl I 17, S. 1822) hat erhebliche Neuerungen für Steuerberater gebracht. Weitere Änderungen beinhaltet zudem ab 1.1.20 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL EU 2018/843) vom 12.12.19 (BGBl I 19, S. 2602). Der folgende Beitrag stellt Grundstrukturen der sich teilweise nach der Größe der Kanzlei ausrichtenden Pflichtenkatalogs dar. |
Vorbemerkungen
Die Steuerberater selbst haben Identifizierungs- und Dokumentationspflichten nach dem GwG. Denn sie sind wie auch ab 1.1.20 Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG verpflichtete Personen. Syndikus-Steuerberater sind nach § 10 Abs. 8a GwG selbst nicht nach dem GwG verpflichtete Personen, zumindest wenn ihr Anstellungs-Unternehmen dies ist. Auch haben Steuerberater bezüglich der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten eine Risikoanalyse vorzunehmen, was eine mögliche Einbindung in Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anbelangt. Dabei sind die Steuerberaterkammern (StBK) Aufsichtsbehörden nach dem GwG, sodass sie die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen durch Steuerberater überwachen (§ 50 Nr. 7 GwG). Auch nehmen sie Hinweise entgegen, was Verstöße von Steuerberatern gegen die entsprechenden Pflichten anbelangt.
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Frage 1: Treffen Steuerberater bezüglich ihrer eigenen Person Registrierungspflichten?
Spätesten zum 1.1.24 müssen sich Steuerberater als nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete nach §§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren lassen (Geißler, NWB HAAAB-36687; Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 183).
Frage 2: Welche Identifizierungspflichten bestehen im Mandatsverhältnis?
Vor Begründung der Geschäftsbeziehung besteht für den Steuerberater die Pflicht, seinen Mandanten gemäß § 11 GwG zu identifizieren. Diese Pflicht entfällt nicht allein deswegen, weil diese Person dem Steuerberater bereits bekannt ist, anders verhält es sich nur, wenn sie bereits früher entsprechend von ihm identifiziert worden ist (§ 11 Abs. 3 GwG). Auch Bevollmächtigte und Boten des Mandanten sind zu identifizieren. Die Identifizierung erfolgt bei natürlichen Personen jeweils durch Vorlage eines Personalausweises.
Des Weiteren kann der Identitätsnachweis auch durch qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 GwG erbracht werden (StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 3; Geißler, NWB HAAAB-36687).
Bei der Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften sowie sogenannter wirtschaftlicher Berechtigter bestehen Besonderheiten. Auch müssen Informationen zum Zweck und zur Art der Geschäftsverbindung eingeholt werden (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 25).
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Im Zuge der Identifizierung sind nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG bei natürlichen Personen festzustellen (Geißler, NWB HAAAB-36687): | Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG zu erfassen (Geißler, NWB HAAAB-36687): |
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Wenn mit juristischen Personen des Privatrechts oder eingetragenen Personengesellschaften eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, ist der Nachweis der Registrierung im Transparenzregister bzw. Handelsregister nach § 11 Abs. 5 S. 2 GwG einzuholen (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 182). Die Einsichtnahme ins Transparenzregister ist nach Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Transparenzregistergebührenverordnung gebührenpflichtig.
PRAXISTIPP | Die StBK halten teilweise Arbeitshilfen und Erhebungsbögen für ihre Mitglieder in Bezug auf die Identifizierung bereit. Beim wirtschaftlich Berechtigten genügt grundsätzlich zur Identifizierung dessen Namen nach § 11 Abs. 5 GwG, es sei denn, es liegt ein entsprechendes Risikopotenzial vor (Geißler, NWB HAAAB-36687). |
Frage 3: Welche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gibt es für Steuerberater?
Aus § 8 GwG ergeben sich Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für den Steuerberater. Insofern hat er Fotokopien der ihm zur Identifizierung vorgelegten Dokumente wie von Ausweispapieren zu fertigen. Die entsprechenden Aufzeichnungen hat er gemäß § 8 Abs. 5 GwG fünf Jahre aufzubewahren, spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Daten zu löschen (Geißler, NWB HAAAB-36687; Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181 mit Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses zur Handakte).
Hinsichtlich der Person des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten i. S. v. § 3 Abs. 2 S. 5 GwG sind auch etwaige Schwierigkeiten beim Überprüfungsvorgang zu dokumentieren (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181). Die Datenverarbeitung ist durch § 11a GwG legitimiert (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181). Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind nach § 56 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GwG bußgeldbewehrt.
Frage 4: Wann besteht für Steuerberater die Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen?
Die StBK können nach § 7 Abs. 3 S. 1 GwG anordnen, wann Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, welche in eigener Praxis tätig sind, einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter für diesen gemäß §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 3 GwG zu bestellen haben. Diese sind dann Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden aber auch für diejenigen Behörden, welche für die Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von entsprechenden Gefahren zuständig sind, für die FIU sowie die StBK als Aufsichtsbehörde. Die StBK Hessen hat beispielsweise mit Verfügung vom 14.9.17 diese Verpflichtung Kanzleien auferlegt, in welchen mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe nach § 56 StBerG tätig sind, andere StBK haben entsprechende Regelungen (Geißler, NWB HAAAB-36687; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1331; StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 10). Insofern sind bei der zuständigen StBK die diesbezüglichen Anordnungen zu erfragen.
Frage 5: Gibt es weitere größenabhängige besondere Pflichten für Steuerberater-Kanzleien?
Bestehen Kanzleien aus mehr als zehn Berufsangehörigen oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe, haben sie unter Beachtung von § 6 Abs. 9 GwG i. V. m. den Anordnungen der StBK besondere Verpflichtungen, interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten wie die Ausarbeitung von internen Grundsätzen für die diesbezügliche Prävention nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 5 GwG sowie Verfahren einzurichten und Kontrollen respektive Mitarbeiterschulungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG vorzunehmen (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 25; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1329f.).
PRAXISTIPP | Die regelmäßigen Mitarbeiterschulungen können sich ggf. auf solche Personen beschränken, die regelmäßigen Mandantenkontakt haben. Ggf. kann die Mitarbeiterschulung auch durch Aushändigung entsprechender Merkblätter erfolgen. Die Aushändigung sollte durch Unterschrift des Bediensteten dokumentiert werden (Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1330f.). |
Insbesondere müssen nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG die Beschäftigten auf Zuverlässigkeit überprüft werden, auch muss gemäß § 6 Abs. 5 GwG ein Hinweisgebersystem bei Garantie der entsprechenden Vertraulichkeit (Whistle-Blowing-System) eingerichtet werden und ggf. nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG eine Verfahrensüberprüfung durch eine unabhängige Prüfung erfolgen sowie interne Geldwäscherichtlinien entwickelt werden. Der unabhängige Prüfer hat einen schriftlichen Bericht zu verfassen (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 20, 25; Geißler, NWB HAAAB-36687; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1331f.; StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 9).
Auch dürfen nach § 53 Abs. 5 und 5a GwG Personen, die entsprechende Verstöße gegen das GwG an die StBK melden, keine beruflichen Nachteile entstehen. Sie haben insofern ein Beschwerderecht bei der StBK. Entsprechendes ist gemäß § 49 Abs. 5 GwG bei Personen gegeben, die Verdachtsmeldungen erstatten (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 184).
PRAXISTIPP | Was die Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter anbelangt, soll es regelmäßig ausreichen, diese bei der Einstellung vorzunehmen, ggf. ergänzt durch spätere persönliche Gespräche (Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1330). |
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG haben alle Steuerberater zu befolgen, also insbesondere die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten bzw. des wirtschaftlich Berechtigten. Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, sondern beispielsweise auch bei Geldtransfer außerhalb geschäftlicher Beziehungen ab 1.000 EUR ‒ § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GwG. Zudem sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 5 GwG die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und entsprechende Hintergrundinformationen einzuholen (Geißler, NWB HAAAB-36687; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1326ff.; StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 5).
Können die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GwG nicht erfüllt werden, darf das Mandat nicht begründet beziehungsweise fortgesetzt werden, wie sich aus § 10 Abs. 9 GwG ergibt (StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 5). Dies soll nicht für ein rein steuerberatendes Mandat gelten, es sei denn, der Steuerberater weiß, dass er für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen werden soll.
PRAXISTIPP | Ggf. können allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GwG auch auf einen zuverlässigen Dritten nach § 17 GwG übertragen werden (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 26; Geißler, NWB HAAAB-36687). Die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soll bei Hilfeleistung in Steuersachen entfallen, weil sich dieser zweifelsfrei bereits aus der Geschäftsbeziehung zum Mandanten ergibt (Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1327). |
Frage 6: Was beinhaltet die vom Steuerberater zu fertigende Risikoanalyse?
Die Risikoanalysen nach § 5 GWG dienen dazu, die spezifischen Risiken der eigenen Kanzlei bezogen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vollständig zu erfassen, um somit nach erfolgter Risikoanalyse und -gewichtung geeignete auf die konkreten Kanzleistrukturen abgestimmte Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei beinhalten die Anlagen 1 und 2 zum GwG eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren respektive Anzeichen, was ein geringeres oder höheres diesbezügliches Risiko anbelangt. In die jeweilige Risikoanalyse sollen zudem auch nationale Risikoanalysen einfließen, welche von der FIU zur Verfügung gestellt werden (Geißler, NWB HAAAB-36687; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1325f.).
PRAXISTIPP | Die StBK stellen für ihre Mitglieder Arbeitshilfen zur Ermittlung und Bewertung der entsprechenden Risiken zur Verfügung. Auch wenn beispielsweise die StBK Hessen betont, dass ein von ihr solchermaßen bereit gestelltes Exceltool keinen Ersatz für die Entwicklung einer eigenen Risikoanalyse ist, bietet es sich an, sich hieran auszurichten, schon weil die jeweilige Kammer Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang ist und dieser ggf. nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GWG die Risikoanalyse vorzulegen ist (vgl. auch Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1327). |
Die entsprechenden Risikoanalysen sind nach § 5 Abs. 2 GWG zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen bzw. bei Bedarf zu aktualisieren (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 25; Geißler, NWB HAAAB-36687).
Zwar hat jede Steuerberaterkanzlei die Risikoanalyse vorzunehmen, jedoch können insbesondere Kleinstkanzleien sich von der StBK nach § 5 Abs. 4 GWG von der diesbezüglichen Dokumentationspflicht entbinden lassen, wenn die konkreten Risiken klar erkennbar sind und der Steuerberater sie verstanden hat. Von der Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht im Hinblick auf die Risikoanalyse ist eine Befreiung nicht möglich (StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 2).
Des Weiteren hat auch eine spezielle Risikoanalyse bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu Mandanten zu erfolgen. Diese beinhaltet die bereits erwähnte Identifizierung der Mandanten, geht aber darüber hinaus, sodass je nach Risikokategorien sich gesteigerte Sorgfaltspflichten auf das konkrete Mandat betrachtet ergeben können. Für politisch exponierte Personen (PEP) wie Minister gelten beispielsweise erhebliche Sorgfaltspflichten auch im laufenden Mandat gemäß § 1 Abs. 12 i. V. m. § 15 GwG. Insofern erfolgt nicht nur bei Übernahme des Mandats eine Risikoanalyse, sondern fortlaufend muss das Mandat entsprechend hinsichtlich Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überwacht werden bzw. es ist die Genehmigung von Vorgesetzten bei der Begründung der Geschäftsbeziehung einzuholen (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 25; Geißler, NWB HAAAB-36687; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1327f.). Die PEP-Eigenschaft ist einer neben Selbstauskunft des Mandaten durch Recherchen in entsprechenden Datenbanken wie www.gwg24.de oder www.world-check.com abzuklären (StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 4).
PRAXISTIPP | Letztlich resultiert die Risikoanalyse für die Kanzlei aus den Analysen ihrer Mandate (Geißler, NWB HAAAB-36687; vgl. auch Arbeitshilfe der StBK Hessen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für die Steuerberaterpraxis bestehen). Dabei darf aber die Risikoanalyse für die gesamte Kanzlei keine Mandantennamen enthalten, da sie nicht nur der StBK sondern ggf. auch anderen Behörden vorzulegen sind (StBK Hessen, Ausfüllanleitung für das Muster einer Risikoanalyse, Stand 9.4.19, S. 3). |
Frage 7: Welche Auskunftspflichten bestehen für Steuerberater?
Gegenüber der FIU ergeben sich aus § 6 Abs. 6 GwG Auskunftspflichten. Dabei gibt § 6 Abs. 6 S. 3 und 4 GwG dem Steuerberater ein dem § 43 Abs. 2 GwG entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 183).
Nach § 43, 47 Abs. 1 bis 4 GwG sind zudem an die FIU Geldwäscheverdachtsanzeigen bei Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung schließen lassen, über das Meldeportal goAML zu erstatten, davon darf der Betroffene nicht informiert werden, des Weiteren dürfen nach erfolgter Anzeige vorerst gemäß § 46 GwG keine weiteren Transaktionen durchgeführt werden (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 26; Geißler, NWB HAAAB-36687; StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 7f.).
Bezüglich Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gilt im Hinblick auf die Pflicht zu Verdachtsanzeigen aber die Besonderheit, dass diese Pflicht nicht besteht, wenn ihnen die entsprechende Tatsache von bzw. über ihren Mandanten im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung bekannt geworden sind, wobei der Begriff der Rechtsberatung zumindest vor dem 1.1.20 teilweise weit ausgelegt wird, sodass auch die Steuerberatung hierunter fällt. Die Meldepflicht besteht dann nur, wenn Sie wissen, dass Sie vorsätzlich vom Mandanten zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder zu anderen Straftaten missbraucht werden sollen ‒ § 43 Abs. 2 GwG (Geißler, NWB HAAAB-36687; Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1329; StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 6).
Was das Privileg nach § 43 Abs. 2 GwG anbelangt, so vertritt aufgrund der Neufassung der Vorschrift ab dem 1.1.20 der Gesetzgeber folgende einschränkende Rechtsauffassung: „Nicht unter den Begriff der Rechtsberatung fallen hiernach einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten (…). Auch Tätigkeiten der Buchführung fallen nicht unter die Befreiungsregelung (…). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist damit nicht mehr die gesamte Tätigkeit von Steuerberatern erfasst (…), sondern sind insbesondere rein betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeiten ausgenommen“ (BT-Drs. 19/13827, S. 98; kritisch Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 182f.).
Zudem besteht nach § 46 Abs. 6 GwG die Möglichkeit durch Rechtsverordnung Fälle zu bestimmen, in denen stets eine Auskunftspflicht gegeben ist (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 183).
Frage 8: Gibt es auch reduzierte Pflichten bei geringem Risikopotenzial für Steuerberater?
Wenn sich nach erfolgter Risikoanalyse das Ergebnis ergibt, dass die konkrete Geschäftsbeziehung nur mit einem geringen Geldwäscherisiko behaftet ist, können nach § 14 GwG vereinfachte Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerberater bei Aufnahme des Mandats diese Risikoanalyse dokumentiert hat. Dabei können dann abweichend von §§ 12, 13 GwG bei der Identitätsprüfung andere Dokumente als Personalausweis oder Registerauszüge herangezogen werden wie beispielsweise Führerscheine. Allein die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer reicht nicht aus, da hiermit keine Identifizierung ermöglicht wird (Geißler, NWB HAAAB-36687).
Frage 9: Welche Verpflichtungen bestehen für Steuerberater im Hinblick auf das Transparenzregister?
Das Bundesverwaltungsamt hat einen umfassenden FAQ Stand 20.2.20 zum Transparenzregister erarbeitet, der im Internet unter www.iww.de/s3736 abrufbar ist (vgl. auch Rosner, NWB 2020, S. 1351, 1353ff.). Auch der Bundesanzeiger Verlag hat einen solchen im Internet abrufbaren FAQ erstellt, letzterer abrufbar unter www.iww.de/s3737.
Dabei geht es insbesondere darum, den wirtschaftlich Berechtigten i. S. v. § 3 GwG zu erfassen als diejenige natürliche Person, die hinter juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Rechtsgebilden bzw. Rechtsgestaltungen, die nach dem GwG diesen gleichgestellt sind, stehen (Rosner, NWB 2020, S. 1351, 1352).
PRAXISTIPP | Insofern haben sich beispielsweise auch Angehörige einer Erbengemeinschaft eintragen zu lassen, wenn zur Erbmasse eine Beteiligung von mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft gehört, ansonsten sind Erbengemeinschaften aber nicht eintragungspflichtig (FAQ Bundesverwaltungsamt, S. 22). |
Insbesondere für Steuerberater ergibt sich die nach § 52 Abs. 1 Nr. 65 GwG bußgeldbewehrte Pflicht gemäß § 23a GwG eine Unstimmigkeitsmeldung bezüglich ihrer Mandantschaft der das Transparenzregister führenden Stelle ‒ Bundesanzeiger-Verlag ‒ über deren Internetseite zu erstatten. Hierfür ist eine vorherige online-Registrierung erforderlich, wobei Meldungen per E-Mail, Fax, Brief oder Telefon nicht möglich sind (Rosner, NWB 2020, S. 1351, 1352, 1354f.; FAQ Bundesverwaltungsamt, S. 29).
Diese Meldung hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (FAQ Bundesverwaltungsamt, S. 29). Das Bundesverwaltungsamt hat Beispiele in seinen FAQ für zu meldende Unstimmigkeiten gebildet (FAQ Bundesverwaltungsamt, S. 30f.). Auch die FIU hat zudem ein Anhaltspunktepapier für die Einordnung ungewöhnlicher Sachverhalte entwickelt (Hamminger, NWB 18, S. 1324, 1329; StBK Hamburg, Merkblatt Pflichten für Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz, S. 6). Im Zuge dieser Unstimmigkeitsmeldung besteht wiederum die bußgeldbewehrte Pflicht dem Bundesanzeiger-Verlag weitere Informationen zu geben und Unterlagen vorzulegen (§§ 23a Abs. 3 S. 2, 52 Abs. 1 Nr. 58 GwG). Die Unstimmigkeitsmeldung ist gebührenfrei (FAQ Bundesverwaltungsamt, S. 33).
Der Steuerberater muss gemäß § 11a Abs. 2 GwG nicht fürchten, dass sein Mandant erfährt, dass er eine entsprechende Meldung abgegeben hat, insofern wird die Person des Informanten nicht preis gegeben (FAQ Bundesverwaltungsamt, S. 33; Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181).
PRAXISTIPP | Nicht unerwähnt bleiben soll, dass im Hinblick auf Steuerberater auch bei der Unstimmigkeitsmeldung die Vorschrift des § 43 Abs. 2 GwG entsprechend Anwendung finden soll (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 182) ‒ vgl. unter Frage 7). |
Darüber hinaus müssen sich Steuerberatungsgesellschaften selbst im Transparenzregister eintragen lassen. Bei Unstimmigkeiten kann die registerführende Stelle Aufklärung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG von der Steuerberatungsgesellschaft verlangen, diese Pflicht ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 58 GwG bußgeldbewehrt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG kann das Transparenzregister von jedermann eingesehen werden.
Frage 10: Hat ein Steuerberater bei Verstoß gegen das GwG auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen?
Das GwG regelt in seinem § 56 mehrere Ordnungswidrigkeiten, siehe hierzu Frage 11. Darüber hinaus kann sich ein Steuerberater insbesondere auch nach § 261 StGB wegen Geldwäsche strafbar machen.
Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Durchsuchung einer Steuerberaterkanzlei nur rechtmäßig ist, wenn ein doppelter Anfangsverdacht derart besteht, dass nicht nur ein Anfangsverdacht für eine Geldwäschehandlung des Steuerberaters gegeben ist, sondern der entsprechende Vermögensgegenstand des Mandanten aus einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt (BVerfG 7.5.20, 2 BvQ 26/20, BeckRS 2020, 9594). Dabei findet § 261 StGB bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen Anwendung ‒ § 261 Abs. 1 S. 3 StGB (Geißler, NWB HAAAB-36687).
Eine Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen Geldwäsche allein, weil sein Honorar aus einer entsprechenden Katalogtat herrührt, ist aber nur gegeben, wenn er bei dessen Vereinnahmung sicher weiß, dass das Geld aus solch einer Tat herrührt (BVerfG 28.7.15, 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14, NJW 15, S. 2949; Geißler, NWB HAAAB-36687). Insofern wird diskutiert, ob außerhalb des strafrechtlichen Mandats bei Rechtsanwälten entsprechend zu verfahren ist (Raschke, NZWiSt 15, S. 476). Entsprechend ließe sich dann bei Steuerberatern argumentieren.
Ansonsten gilt aber, dass die Tat auch leichtfertig begangen werden kann (Geißler, NWB HAAAB-36687). Der Bestrafung kann der Steuerberater nach § 261 Abs. 9 S. 1 StGB entgehen, wenn er die Tat freiwillig anzeigt und für die Sicherstellung der aus entsprechenden Taten herrührenden Vermögenswerte sorgt (Geißler, NWB HAAAB-36687).
Hat sich der Steuerberater bereits wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht, kann er sich grundsätzlich gemäß § 261 Abs. 9 S. 2f. StGB nicht nochmals wegen Geldwäsche strafbar machen.
Frage 11: Welche Funktion übt die örtliche StBK aus?
Die StBK ist nach § 51 GwG Aufsichtsbehörde (Geißler, NWB HAAAB-36687). Dabei können sie, wenn Steuerberater gegen ihre Pflichten nach dem GwG verstoßen, ihnen die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagen bzw. ihre Bestellung widerrufen.
Aufgrund der Neuregelungen des GwG ab 1.1.20 ist nicht mehr das Finanzamt, sondern im Wesentlichen nach § 56 GwG i. V. m. § 76 Abs. 8 StBerG die StBK zuständig, Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG mit Geldbußen zu ahnden. Dabei werden vorsätzliche und leichtfertige Verstöße nach § 56 GwG mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet, zusätzlich kann der aus der Tat gezogene wirtschaftliche Vorteil durch die Geldbuße mit abgeschöpft werden (Mader/Scaraggi-Kreitmayer, DStR 20, S. 181, 183f.; Ruppert, DStR 20, S. 69, 72; Beyme, Stbg 20, S. 87, 89f.).
Nach § 57 GwG kann die StBK entsprechende bestandskräftige Bußgeldbescheide bekannt machen (Geißler, NWB HAAAB-36687). Die StBK kann zudem Anordnungen nach § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, 15 Abs. 8 GwG treffen (IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 26).
Frage 12: Welche Funktion übt die FIU aus?
Die FIU nimmt Anzeigen nach § 43 GwG hinsichtlich verdächtiger Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen. Dabei ist die FIU seit 2017 beim Zoll angesiedelt, davor war sie beim BKA angesiedelt. Die FIU analysiert diese Anzeigen und gibt den Vorgang ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weiter (vgl. IDW Knowledge Paper, Stand 3.4.20, S. 15ff.).