· Nachricht · Geldwäsche-Meldepflicht
Abgrenzung von Steuerberatung und Buchführung
| Steuerberater müssen Verdachtsfälle auf Geldwäsche an die FIU melden, es gibt jedoch Ausnahmen. Ein neues Merkblatt der BStBK klärt Unklarheiten und bietet Positiv- und Negativkataloge zur Einordnung meldepflichtiger Tätigkeiten. Dieses Merkblatt wird von den regionalen Steuerberaterkammern bereitgestellt.. |
Auch Steuerberater sind grundsätzlich verpflichtet, geldwäscherechtlich relevante Sachverhalte in Bezug auf ihre Mandantschaft zu melden. Das Meldeprivileg hingegen befreit sie von dieser Pflicht, wenn die Informationen im Rahmen der Rechts- oder Steuerberatung oder Prozessvertretung erlangt wurden. Diese Ausnahme gilt auch während der Mandatsanbahnung. Tätigkeiten wie einfache kaufmännische Hilfen und reine Buchführung unterliegen jedoch weiterhin der Meldepflicht. Die Trennung zwischen Beratungstätigkeit und kaufmännischer Hilfstätigkeit, insbesondere in Form von Buchführung, ist im Alltag von Steuerberater oft schwierig ist. Ein wesentlicher Aspekt dieser Abgrenzung ist, dass Buchführungstätigkeiten, die eine notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechtsberatung darstellen oder auf deren Grundlage die Beratung sinnvollerweise erfolgen muss, nicht als rein betriebswirtschaftliche oder buchhalterische Tätigkeiten angesehen werden. Vielmehr werden diese Tätigkeiten als auf die Rechts- bzw. Steuerberatung ausgerichtet betrachtet. Um im Einzelfall festzustellen, ob eine Tätigkeit der Beratung oder der kaufmännischen Hilfstätigkeit zuzuordnen ist, können Steuerberater die Frage heranziehen, ob auch Angehörige eines nicht rechtsberatenden Berufs den erteilten Auftrag hätten ausführen können. Wenn die Antwort darauf „nein“ lautet, handelt es sich wahrscheinlich um eine beratungsnahe Tätigkeit, die von der Meldepflicht ausgenommen werden kann.