· Fachbeitrag · Geldwäschegesetz
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Das Ende 2011 umfassend novellierte Geldwäschegesetz (GWG) ist seit dem 1.3.12 vollständig in Kraft. Die Bundessteuerberaterkammer hat mit einer Anordnung vom 23.3.12 (DStR 12, 722) jetzt präzisiert, wann Angehörige der steuerberatenden Berufe einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. |
Wann ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich?
Steuerberater und -bevollmächtigte müssen nach der am 30.4.12 in Kraft getretenen Anordnung künftig einen Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn in der betroffenen Praxis mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder - bei gemischten Praxen - Berufsträger sonstiger nach § 56 StBerG sozietätsfähiger Berufe tätig sind. Dies gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform und betrifft somit Einzelpraxen, Sozietäten, Partnerschafts- und Steuerberatungsgesellschaften. Auf die Funktion oder Stellung der einzelnen Berufsangehörigen kommt es dabei nicht an. Eventuell tätige Scheinsozien oder -partner müssen ebenfalls mitgerechnet werden.
Hinweis | Neben dem eigentlichen Geldwäschebeauftragten ist auch ein Stellvertreter explizit zu benennen. Die Bestellung ist der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
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