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  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    Verstoß gegen geldwäscherechtliche Bestimmungen als Berufspflichtverletzung

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Erfüllt ein Steuerberater seine aus dem GwG resultierenden Obliegenheiten nicht, stellt dies einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar. Dies gilt auch, wenn er Auskunftsersuchen der Berufskammer nicht beantwortet (LG Nürnberg 22.2.24, 18 StL 6/23). |

    Sachverhalt

    Die Kammer warf der Berufsangehörigen gleich mehrere Verstöße gegen berufsrechtliche Normen vor. Drei Mandanten hatten sich über unzureichende Kommunikation bzw. fehlende Reaktionen auf Anfragen beschwert. Ersuchen der Berufskammer um Stellungnahmen beantwortete die Beraterin trotz mehrfacher Erinnerungen und Zwangsgeldfestsetzungen nicht. Auch zeigte sie keine Reaktion auf die Aufforderungen, einen Fragebogen auszufüllen, mit dem die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem GwG überprüft werden sollte. Die Kammer leitete deshalb ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Berufsträgerin ein und verhängte eine Geldbuße i. H. v. 500 EUR wegen vorsätzlich nicht erfolgter Auskunft (§§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 Buchst. a GwG), welche sie auch beglich. Das LG setzte jetzt zusätzlich wegen schuldhafter Verletzung allgemeiner Berufspflichten (§ 57 Abs. 1 StBerG) eine Geldbuße i. H. v. 5.000 EUR fest.

    Entscheidung

    Berufsrechtliche Auskunftspflichten als Kammermitglied

    Ein Kammermitglied ist allgemein verpflichtet, die in einem Auskunftsersuchen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Ein Recht zur Lüge besteht nicht. Ausnahmen bestehen nur,